Finanzamt KassenSichV - GoBD und GDPdU konform - Kassensoftware Kassenprogramm Kassensystem Kasse Software

TaylorCom
Direkt zum Seiteninhalt
Finanzamt - Etliche Stolperfallen müssen vermieden werden
 
Aufzeichnen bedeutet auch Aufbewahren. Dies gilt nicht nur für die Belege, sondern auch für die sog. Zählprotokolle der Tagesabrechnung(en).
Die Annahme, eine rein rechnerische Kassenführung sei also ausreichend, ist definitiv falsch und könnte zu einer hinzuzurechnenden
Schätzung durch die Finanz- und Steuerbehörde führen (s. § 162 AO).
Nicht erlaubt zur Abrechnung sind auch elektronische Medien, z.B. Excel, da sich die Daten- und Ergebniserfassung manipulieren ließe.
Die Chronologie der Ein- oder Auszahlungen ist strikt zu gewährleisten, nicht plausible Aufzeichnungen werden beanstandet.
Die mit dem Kassenbericht aufzubewahrenden Kassenbons erfüllen formaljuristisch nicht die Schriftformanforderung einer Quittung oder Rechnung nach § 14 UStG.,
gilt allerdings als sog. Kleinbetragrechnung, sofern die Summe die Höhe von 150 Euro nicht überschritten
wird und die Vorgaben gemäß § 33 der Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung erfüllt.
Wichtig: Das verwendete Druckpapier eines Kassenbons muss so beschaffen sein, dass er die Aufbwahrungspflicht von zehn Jahren erfüllt.
Für den Kunden dient der Bon unter anderem auch als Vorlage zur Geltendmachung von Garantie- oder Gewährleistungsansprüchen.
Die Vorlage allerdings ist nicht zwingend vorgeschrieben, sofern der Nachweis des Erwerbs auch anders nachgewiesen werden kann, z.B. durch einen Kreditkartenbeleg.
 Bei unserer Software wird jede Manipulation ausgeschlossen. Es gibt auch kein Test- oder Demomodus um irgendwelche Vorgänge zu simulieren.
Zur normalen Datensicherung wird parallel noch einen Advanced Encryption Standard (AES) 256-Bit Datensicherung erstellt. Vorgänge werden mehrfach dokumentiert.

Kassensicherheitsverordnung (KassenSichV)
 
Ab dem Jahr 2020 sind Unternehmen in Deutschland dazu verpflichtet, elektronische Kassen mit einer technischen Sicherheitseinrichtung (TSE) aufzurüsten.
Rechtsgrundlage hierfür ist die Kassensicherheitsverordnung (KassenSichV) des Bundesministeriums für Finanzen vom September 2017.
Diese setzt verbindliche Standards zur Verhinderung von Manipulationen an Registrierkassen.
 
Ab dem Jahr 2020 müssen elektronische Aufzeichnungssysteme über eine zertifizierte technische Sicherheitseinrichtung (TSE) verfügen,
die aus drei Bestandteilen besteht:


Sicherheitsmodul
   Das Sicherheitsmodul gewährleistet, dass Kasseneingaben mit Beginn des
Aufzeichnungsvorgangs protokolliert und später nicht mehr unerkannt     verändert werden können.
Speichermedium
   Auf dem Speichermedium werden die Einzelaufzeichnungen für die
Dauer der     gesetzlichen Aufbewahrungsfrist gespeichert
einheitliche digitale     Schnittstelle
   Die digitale Schnittstelle soll eine reibungslose
Datenübertragung für Prüfungszwecke gewährleisten.


Die TSE soll Steuerhinterziehung bei Bargeschäften verhindern, indem sie alle Kassenvorgänge manipulationssicher aufzeichnet.
Sie muss vom Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik (BSI) zertifiziert werden.
Eine Zertifizierung der Kasse (oder Kassensoftware) selbst ist nicht vorgesehen.
 
Die detaillierten Anforderungen an das Sicherheitsmodul, das Speichermedium, die digitale Schnittstelle sowie die elektronische Aufbewahrung
sind vom BSI entwickelt und in technischen Richtlinien und Schutzprofile veröffentlicht worden
 
Die aktuellen technischen Richtlinien, die die technischen Anforderungen an das Sicherheitsmodul, das Speichermedium und
die einheitliche digitale Schnittstelle vorgeben, hat das Bundesministerium für Finanzen in seinem Schreiben
vom Februar 2019 in einer überarbeiteten Version bekanntgemacht.
 
Aktuell gibt es noch keinen Hardwareanbieter einer bereits zertifizierten technischen Sicherheitseinrichtung!

Elektronische Kassensysteme bzw- Kassensoftware müssen bis zum 31.12.2019 umgerüstet werden.
Es ist jedoch geplant, eine Übergangsregelung für die ab 01.01.2017 vorgeschriebenen GoBD Kassen einzuführen.
Die Übergangsfrist soll am 31.12.2022 enden und für Kassen gelten,
welche nach dem 31.12.2019 angeschafft wurden und GoBD-konform sind. Die seit 01.01.2017 gültigen GoBD gelten weiterhin.
 




Kassenprogramme, Lagersoftware, Kassensoftware, Software und Kassensystem!
Impressum     AGB   Datenschutz
Kassensoftware, Lagerverwaltung,  auftrag, artikel, warenwirtschaft, Registrierkasse, Warenwirtschaftssoftware, großhandel, import, export, fakturieren,
rechnung, rechnungen, bondrucker, kassenhardware,  wawi, onlineshop, anbindung,shop anbindung, online shop software, computer onlineshop, online shop Magento Strato,
Registrierkassa, update, Registrierkassensystem, einfach, günstig, Kassensystem, preiswert, Registrierkassenpflicht, , shop
Warenwirtschaft Software,sql,kassieren, sks-premium, datev,modellbau, spielwaren,einzelhandel, Supermarkt, zertifizierter technischen Sicherheitseinrichtung (TSE)


Zurück zum Seiteninhalt